Maklervertrag und Geschäftsbedingungen

So arbeiten wir zusammen!

Versicherungsmaklervertrag zwischen

 

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(nachstehend Auftraggeber genannt)


und der Erich Kießler Versicherungsmakler GmbH
(nachstehend Versicherungsmakler genannt)

Auftragsgegenstand

Vertragsvermittlung
Der Versicherungsmakler wird beauftragt, nur den vom Auftraggeber gewünschten und für ihn geeigneten Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu vermitteln, welcher sich aus gesonderter Dokumentation, bzw. Schriftwechsel ergibt. 

Berücksichtigt der Versicherungsmakler mindestens 3 geeignete Angebote bei seiner Empfehlung, so ist dies hinreichend.

Betreuung von Verträgen.
Der Versicherungsmakler wird beauftragt, die von ihm vermittelten Verträge im nachfolgenden Umfang zu betreuen. Andere Verträge sind nur dann Gegenstand der Betreuung, wenn dies gesondert vereinbart ist. 

Im Rahmen der Betreuung erbringt der Versicherungsmakler auf Anforderung des Auftraggebers die nachfolgenden  Leistungen: 
- Anpassung des Versicherungsschutzes an geänderte Risiko-, Markt und Rechtsverhältnisse 
- Unterstützung bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen und Schadensfällen 
- Prüfung der vom Versicherer erstellten Abrechnungen und Dokument 

 Darüber hinausgehende Betreuungsleistungen sind nicht vereinbart. Eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherung ist nicht von der Maklertätigkeit umfasst. 

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen. 

Auswahl der Versicherer
Der Versicherungsmakler berücksichtigt bei seiner Auswahl die Versicherer, welche ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, eine auf den Geschäftsbetrieb mit Versicherungsmaklern abgestimmte Organisationsstruktur vorhalten und die übliche Maklercourtage vergüten. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Versicherungsmaklervertrag. Der Auftraggeber bestätigt den Erhalt der Erstformationen.           

Allgemeine Geschäftsbedingungen
zum Versicherungsmaklervertrag 
Laufzeit des Maklerauftrages
Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, ansonsten mit einer Frist von einem Monat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Beendigung des Maklervertrages bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt wird, diesen die künftige Betreuungscourtage gutgeschrieben wird und die Korrespondenz gegenüber dem bisherigen Versicherungsmakler eingestellt wird.
 Haftung / Verjährung
Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab.
 Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG. 
Weisungsgebundenheit
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
 Abtretungsverbot
 Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

Erklärungsfiktion 
Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
Rechtsnachfolge
Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden 
Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzen. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.